Handelsgesellschaftengesetz / Kodeks spółek handlowych (KSH)
Vorschriften über die
Gesellschafterversammlung und den Vorstand einer polnischen GmbH (Sp. z o. o.)
Textübersetzung
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Das zum 01.01.2001 in Kraft getretene
Gesetz ersetzte das bis dahin geltende Handelsgesetzbuch (Kodeks
handlowy). Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse
der Handelsgesellschaften umfassend einschließlich Zusammeschluss,
Teilung und Umwandlung. Als Gesellschaftsformen wurden die offene
Handelsgesellschaft (spółka jawna), die Partnerschaftsgesellschaft (spółka partnerska), die Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa), die Kommanditgesellschaft auf
Aktien (spółka
komandytowo-akcyjna), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spółka z
ograniczoną odpowiedzialnością)
und die Aktiengesellschaft (spółka akcyjna) zugelassen. Dabei ist die GmbH (Sp. z o. o.) in Polen
die auch bei ausländischen Investoren populärste Gesell-schaftsform.
Die vor dem 1. Januar 2001 in Polen tätigen Gesellschaften mussten die
Bestimmungen ihrer Satzungen bis zum 31.12.2003 an die Regelungen des KSH anpassen. Das Handelsgesellschaftengesetz
beinhaltet die grundlegenden Bestimmungen über die unter-nehmerische
Tätigkeit in Polen. |
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Weitere wesentliche Inhalte regelt
das Gesetz über das Landesgerichtsregister (KRS-Gesetz)
und das Gesetz über die wirtschaftliche Tätigkeit. Das seit dem 01.01.2001 geltende Gesetz über das
Landesgerichtsregister (U. o Krajowym Rejestrze Sądowym) vom 20.08.1997 (KRS-Gesetz)
vervollständigte die umfassende Reform des polnischen Handelsrechts. Das
Landesgerichtsregister ist als einziges, zentrales Register von Unternehmen,
Handelsgesellschaften und anderen eintragungspflichtigen Rechtsträgern
konzipiert; es ist öffentlich und wird durch eine Zentrale Informationsstelle
koordiniert. Das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz
über die wirtschaftliche Tätigkeit (Prawo działalności gospodarczej) regelt u. a. die Voraussetzungen, unter
denen Ausländer und ausländische Firmen in Polen unternehmerisch tätig sein
dürfen. Es ersetzte das seit 1991 geltende Gesetz über Gesellschaften mit
ausländischer Beteiligung (Ustawa o spółkach z udziałem zagranicznym). (Quelle: Caston Wirtschaftsdienst GmbH) |
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Gesetz über die polnische Sprache
Das am 9. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Verwendung
der polnischen Sprache bezweckt in erster Linie den Schutz der polnischen Sprache als nationales Kulturgut im Prozess der
Globalisierung. Darüber hinaus hat es eine wichtige Bedeutung für den
Geschäftsverkehr ausländischer Partner mit Polen. Das
Gesetz schreibt die zwingende Verwendung der polnischen Sprache im
Rechtsverkehr vor. Es betrifft das Verhältnis polnischer Beteiligter
unter-einander oder gegenüber einem polnischen Geschäftspartner. Das Gesetz
gilt insbesondere für die Bezeichnung von Waren und Leistungen, Angebote,
Werbung, Bedienungsanleitungen, Produktinformationen, Rechnungen und
Quittungen. Die in Polen durchzuführenden und mit polnischen Unternehmen
geschlossenen Verträge müssen in polnischer Sprache verfasst sein. Polnische
Geschäftspartner sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Polen oder in Polen
tätige juristische Personen oder Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Vertragsparteien können jedoch bestimmen, dass ein Vertrag eine oder
mehrere Sprachversionen hat und die fremd-sprachige Fassung verbindlich und
Grundlage für die Vertragsauslegung ist. |
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Eine
Verordnung des Innenministers vom 18.03.2002 regelt die Bedingungen der
Verwendung fremdsprachiger, für die Öffentlichkeit bestimmter Texte u.a. in
grenznahen Gebieten, an Transitstrecken und in Erholungsorten. Der polnische
Text muss der Übersetzung stets vorangestellt sein. (Quelle: Caston
Wirtschaftsdienst GmbH) |