Handelsgesellschaftengesetz / Kodeks spółek handlowych (KSH)

 

Vorschriften über die Gesellschafterversammlung und den Vorstand einer polnischen GmbH (Sp. z o. o.)

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Das zum 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz ersetzte das bis dahin geltende Handelsgesetzbuch (Kodeks handlowy). Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaften umfassend einschließlich Zusammeschluss, Teilung und Umwandlung.

Als Gesellschaftsformen wurden die offene Handelsgesellschaft (spółka jawna), die Partnerschaftsgesellschaft (spółka partnerska), die Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (spółka komandytowo-akcyjna), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) und die Aktiengesellschaft (spółka akcyjna) zugelassen. 

Dabei ist die GmbH (Sp. z o. o.) in Polen die auch bei ausländischen Investoren populärste Gesell-schaftsform. Die vor dem 1. Januar 2001 in Polen tätigen Gesellschaften mussten die Bestimmungen ihrer Satzungen bis zum 31.12.2003 an die Regelungen des KSH anpassen.

Das Handelsgesellschaftengesetz beinhaltet die grundlegenden Bestimmungen über die unter-nehmerische Tätigkeit in Polen.

 

Weitere wesentliche Inhalte regelt das Gesetz über das Landesgerichtsregister (KRS-Gesetz) und das Gesetz über die wirtschaftliche Tätigkeit.

Das seit dem 01.01.2001 geltende Gesetz über das Landesgerichtsregister (U. o Krajowym Rejestrze Sądowym) vom 20.08.1997 (KRS-Gesetz) vervollständigte die umfassende Reform des polnischen Handelsrechts. Das Landesgerichtsregister ist als einziges, zentrales Register von Unternehmen, Handelsgesellschaften und anderen eintragungspflichtigen Rechtsträgern konzipiert; es ist öffentlich und wird durch eine Zentrale Informationsstelle koordiniert.

Das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz über die wirtschaftliche Tätigkeit (Prawo działalności gospodarczej) regelt u. a. die Voraussetzungen, unter denen Ausländer und ausländische Firmen in Polen unternehmerisch tätig sein dürfen. Es ersetzte das seit 1991 geltende Gesetz über Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung (Ustawa o spółkach z udziałem zagranicznym).

(Quelle: Caston Wirtschaftsdienst GmbH)

 

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Gesetz über die polnische Sprache

 

Das am 9. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Verwendung der polnischen Sprache bezweckt in erster Linie den Schutz der polnischen Sprache als nationales Kulturgut im Prozess der Globalisierung. Darüber hinaus hat es eine wichtige Bedeutung für den Geschäftsverkehr ausländischer Partner mit Polen.

Das Gesetz schreibt die zwingende Verwendung der polnischen Sprache im Rechtsverkehr vor. Es betrifft das Verhältnis polnischer Beteiligter unter-einander oder gegenüber einem polnischen Geschäftspartner. Das Gesetz gilt insbesondere für die Bezeichnung von Waren und Leistungen, Angebote, Werbung, Bedienungsanleitungen, Produktinformationen, Rechnungen und Quittungen. Die in Polen durchzuführenden und mit polnischen Unternehmen geschlossenen Verträge müssen in polnischer Sprache verfasst sein. 

Polnische Geschäftspartner sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Polen oder in Polen tätige juristische Personen oder Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Vertragsparteien können jedoch bestimmen, dass ein Vertrag eine oder mehrere Sprachversionen hat und die fremd-sprachige Fassung verbindlich und Grundlage für die Vertragsauslegung ist

 

Bei Fehlen einer solchen Regelung bildet die polnische Vertragsfassung stets die Auslegungsgrundlage. Die fremdsprachige Vertragsfassung ist in diesem Fall im Prozess auch nicht zum Beweis der Vornahme des Rechtsgeschäftes zugelassen. Die gesetzlichen Einschränkungen gelten u.a. nicht für Eigennamen, Computerprogramme, übliche technische Terminologie, Marken, Handels- und Ursprungsbezeichnungen von Waren und Dienstleistungen sowie wissenschaftliche Tätigkeit. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Zloty geahndet werden.

Eine Verordnung des Innenministers vom 18.03.2002 regelt die Bedingungen der Verwendung fremdsprachiger, für die Öffentlichkeit bestimmter Texte u.a. in grenznahen Gebieten, an Transitstrecken und in Erholungsorten. Der polnische Text muss der Übersetzung stets vorangestellt sein.

 

 

(Quelle: Caston Wirtschaftsdienst GmbH)